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Keine zusätzlichen Nachweise für Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung (§§ 8 ff. UStDV)
Für die Umsatzsteuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG genügt es, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG durch die in §§ 8 bis 12 UStDV genannten Nachweise darlegt. Ein darüber hinausgehender Nachweis, wie ihn die Finanzverwaltung etwa in Abschnitt 135 Abs. 10 UStR 2008 (zuvor: Abschnitt 135 Abs. 9 UStR) für die Ausfuhr von Kfz verlangt, ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Ausnahme: Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der in §§ 8 ff. UStDV genannten Nachweise. In diesem Fall kann die FA z. B. die Vorlage eines internationalen Zulassungsscheins verlangen und prüfen, ob ein Ausfuhrkennzeichen ausgegeben wurde. Eine allgemeine Missbrauchsmöglichkeit genügt jedoch nicht.
Hinweis: Der BFH macht mit seinem Urteil vom deutlich, dass die UStR lediglich eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift...