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Pflicht zur Vornahme von AfA bei Pkw
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine Pflicht zur Vornahme linearer AfA bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens besteht (hier: betrieblicher Pkw). Dabei ist die AfA so zu bemessen, dass nach Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nur noch ein Erinnerungswert von 1 € verbleibt (so bereits Großer Senat des , BStBl 1967 II S. 268, NWB EAAAB-49901).
Ausnahme: Nach Beendigung der Nutzungsdauer bleibt erfahrungsgemäß ein beträchtlicher Restwert bestehen, z. B. der Schrottwert bei Schiffen oder der Schlachtwert bei Milchkühen. In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für die AfA um den zu erwartenden Restwert zu mindern (vgl. a. a. O.). Somit ist nur die Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem vora...