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Wegfall des Verlustvortrags nach § 8 Abs. 4 KStG a.F.
Die Übertragung von weniger als 50 % der Anteile an einer Körperschaft kann bei gegebener Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens nur im besonders gelagerten Einzelfall zum Wegfall der Verlustvorträge nach § 8 Abs. 4 KStG führen, wenn die wirtschaftliche Rechtsposition des die Minderheitsbeteiligung erwerbenden Anteilseigners der eines Mehrheitsgesellschafters gleichzustellen ist.