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Sonder- und Ansparabschreibung bei verpachtetem Gewerbebetrieb
Der Gesetzeszweck des § 7g Abs. 1 EStG rechtfertigt es, die langfristige Vermietung von Wirtschaftsgütern – etwa im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen – nicht in den Anwendungsbereich des § 7g einzubeziehen, sondern den Förderungszweck nur auf den vom Pächter fortgeführten „aktiven” Betrieb zu erstrecken. Das gilt für Ansparabschreibungen gem. § 7g Abs. 3 EStG gleichermaßen. Ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor, wenn einem verpachteten Gewerbebetrieb die Inanspruchnahme von Abschreibungen nach § 7g EStG versagt bleibt.