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Arbeitsrecht | „Initiativlast” für Zielvereinbarung bei Arbeitgeber
Wird in einer Bonusregelung vereinbart, dass die Ziele „gemeinsam mit dem Mitarbeiter” festzulegen sind, spricht dies dafür, dass die alleinige Initiativpflicht beim Arbeitgeber liegt (). Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Vertragsklauseln gehen zulasten des Arbeitgebers (§ 305c Abs. 2 BGB). Diese Entscheidung konkretisiert die neue BAG-Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den grundsätzlich zugesagten Jahres-Bonus ohne konkrete Vereinbarung für die Zielperiode in voller Höhe schuldet, wenn den Mitarbeiter kein Mitverschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung trifft ( NWB ZAAAC-71216).