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AG Bochum 30.10.2008 94 C 26/08, NWB 52/2008 S. 413

Wohnungseigentumsrecht | Keine Teilnahme von Mietern an Eigentümerversammlung

Versammlungen von Wohnungseigentümern sind nicht öffentlich (§ 23 Abs. 1 WEG). An einer Versammlung dürfen grundsätzlich nur Personen teilnehmen, die entweder Wohnungseigentümer sind oder Eigentümer kraft Vollmacht, kraft Amtes oder Gesetzes vertreten. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, grundsätzlich auch Mietern der Eigentümer die Teilnahme an den Eigentümerversammlungen zu erlauben, widerspricht daher den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Auf Antrag eines Eigentümers ist ein solcher Beschluss vom Gericht für nichtig zu erklären (AG Bochum, Urteil v. - 94 C 26/08).