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Einkommensteuer | Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei vorab entstandenen Werbungskosten
(1) Wer Aufwendungen für seine zunächst selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermittlungsbemühungen belegen. (2) Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermittlungsbemühungen dienen als Belege (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt (Bezug: § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Eine Einkünfteerzielungsabsicht, die Voraussetzung für den Abzug vorweggenommener Werbungskosten ist, liegt nur dann vor, wenn der Stpfl. nachweist, dass ein endgültiger Entschluss zu einer dauerhaften Vermie...