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Geltendmachung des Auseinandersetzungsanspruchs durch den Gläubiger eines GbR-Gesellschafters
Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (vgl. § 717 Satz 2 BGB) gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter wie der Pfändungsschuldner selbst im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen versilbert ist, kann er auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern ( NWB KAAAC-88838).