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BMF 28.11.2008 IV C 5 - S 2378/0, BBK 24/2008 S. 4832

Lohnsteuerbescheinigungen 2009: Meldung weiter mit eTIN

Arbeitgeber müssen für die Übermittlung der LSt-Bescheinigung die steuerliche Identifikationsnummer verwenden (§ 41b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG, § 139b AO). Da 2009 nicht alle LSt-Karten die neue Identifikationsnummer enthalten, ist weiter die eTIN zu verwenden. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer bis auf Weiteres nicht in das Lohnkonto übernimmt.

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