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NWB Nr. 51 vom Seite 4819 Fach 3 Seite 15353

Unterbrechung der Ausbildung wegen Betreuung des eigenen Kindes

Zumutbarkeit von Bewerbungsbemühungen

Dr. Alfred Hollatz

Soweit es um die Unterbrechung der Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit geht, hat der BFH das Vorliegen eines Berücksichtigungstatbestands für das Kindergeld mit Urteil v. - VIII R 47/02 verneint. Das FG Köln hat vor dem Hintergrund des sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich gewährleisteten Diskriminierungsverbots Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung und daher den Berücksichtigungstatbestand gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG („eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann”) mit Urteil v. - 10 K 64/08 bejaht.

I. Ausbildungswilligkeit als Voraussetzung des Berücksichtigungstatbestands

Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt u. a. dann in Betracht, wenn das Kind den Berücksichtigungstatbestand gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt. Nach dieser Vorschrift werden volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für das Kindergeld berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Ein Kind kann in diesem Sinne eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beg...