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BFH 19.08.2008 IX R 56/07, NWB 51/2008 S. 399

Einkommensteuer | Einstufung einer Mindestzeitrente als Leibrente

Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 1990/1997 (jetzt: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten ( NWB UAAAD-00233). – Anmerkung: Bei einer Leibrente mit Mindestlaufzeit wird die Mindestlaufzeit stets kürzer sein als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten und nur für den Fall eines vorzeitigen Todes von Bedeutung sein. Der BFH hat daher zu Recht nur den Ertragsanteil als Werbungskosten berücksichtigt.