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BMF 05.12.2008 IV C 1 - S 1980 - 1/08/10011, NWB direkt 51/2008 S. 6

Änderung des § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Rahmen der Abgeltungsteuer soll nach § 8 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG i. d. F. des URefG 2008 grundsätzlich nur für Investmentanteile gelten, die nach dem 31. 12. 2008 erworben werden. Bei Investmentanteilen, die vor dem 1. 1. 2009 angeschafft wurden, soll im Grundsatz die Abgeltungsteuer noch nicht gelten. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung lediglich im Rahmen des bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgewinne). Dieser durch das URefG 2008 bereits normierte Wille des Gesetzgebers ist bei der Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG im JStG 2009 nicht hinreichend klar umgesetzt worden. Aufgrund eines Redaktionsversehens im JStG 2009 wurde die im URefG 2008 enthaltene Regelung zum Bestandsschutz für vor dem 1. 1. 2009 erwor...