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BFH 19.08.2008 IX R 78/07, NWB direkt 51/2008 S. 5

Zins- und Tilgungsleistungen bei gesamtschuldnerischen Darlehen

Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des , BStBl 2000 II S. 310).