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Abzug des Ertragsanteils einer Rente mit Mindestlaufzeit als Werbungskosten
Muss der Steuerpflichtige als Kaufpreis für ein vermietetes Grundstück eine Rente auf Lebenszeit des Verkäufers leisten, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 2 i. V. mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 1990/1997 (jetzt: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG) auch dann nur den Ertragsanteil als Werbungskosten absetzen, wenn die Vertragsparteien eine Mindestlaufzeit der Rente vereinbart haben, diese aber kürzer ist als die durchschnittliche Lebensdauer des Bezugsberechtigten.