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FG Hessen 26.09.2007 4 K 1195/06, NWB direkt 51/2008 S. 5

Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung

§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG erfordert eine Prognoseentscheidung über das künftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen, in der zu prüfen ist, ob der Steuerpflichtige nach den konkreten betrieblichen Umständen überhaupt in der Lage ist, die Investitionen zu tätigen. Bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung eines Betriebs ist zur Bildung einer Ansparrücklage auf erst noch anzuschaffende wesentliche Betriebsgrundlagen eine verbindliche Bestellung dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen zum maßgeblichen Stichtag erforderlich. Die Verdoppelung der Arbeitsplatzkapazitäten um 100 %, hier die Verdoppelung der Behandlungsplätze in einer zahnärztlichen Praxis, stellt regelmäßig eine wesentliche Betriebserweiterung dar.