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Preise aus betrieblichen Losveranstaltungen als Betriebseinnahmen
Die Ausgestaltung im Einzelfall ist entscheidend
Der BFH hat sich in zwei Urteilen v. - und dazu geäußert, wie im Zusammenhang mit betrieblichen Losveranstaltungen erzielte Preise einkommensteuerrechtlich einzuordnen sind. Soweit der Gewinn auf einer nachträglichen Einkommensverwendung beruht, steht dieser nicht mehr mit der eigentlichen Tätigkeit und der Einkommenserzielung in einem steuerlich relevanten Sachzusammenhang. Der Gewinn wird in diesem Fall im Privatbereich realisiert und führt somit nicht zu Betriebseinnahmen.
Hintergrund
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Davon zu unterscheiden sind Einnahmen, deren Zufluss nicht durch den Betrieb, sondern durch private Umstände bewirkt wurde. Als betrieblich veranlasst sind dabei nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen.
Betriebseinnahmen können auch vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in eine...