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BFH 19.06.2008 III R 66/05, StuB 23/2008 S. 930

Einkommensteuer | Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind

Die Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Ausbildungsvermittlung des Arbeitsamtes (jetzt: Agentur für Arbeit) dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort. Nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG; § 38 SGB III).

Praxishinweise: Für den Kindergeldanspruch ist ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz erforderlich. Für die Glaubhaftmachung dieses Bemühens sind belegbare Nachweise erforderlich. Diese können nach Ansicht des BFH in der Form erbracht werden, dass das Kind als Bewerber für eine Ausbildungsstelle gemeldet ist bzw. dass erfolglose eigene Bemühunge...