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BFH 13.08.2008 XI R 8/08, StuB 23/2008 S. 932

Umsatzsteuer | Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei Gestattung der Jagd durch Dritte

Ein Land- und Forstwirt, der aus seinem Eigenjagdrecht heraus Dritten gegen Entgelt die Teilnahme an Treibjagden gestattet oder sonst die Möglichkeit des Einzelabschusses von Wildtieren einräumt, erbringt insoweit keine land- und forstwirtschaftlichen Dienstleistungen i. S. von Art. 25 Abs. 2 5. Gedankenstrich i. V. mit Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG und damit keine Dienstleistungen, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterfallen (Bezug: § 24 UStG 1993; Art. 25, Anhang B Richtlinie 77/388/EWG).

Praxishinweise: Der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen nur die in der Richtlinie genannten Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Dienstleistungen. Die Gestattung der Teilnahme an einer Treibjagd bzw. die Einräumung der Möglichkeit eines Einzelabschusses sind aber in der Richtlinie...