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BFH 02.09.2008 X R 25/07, StuB 23/2008 S. 929

Losgewinn als Betriebseinnahme

Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich veranlasst (Bezug: § 4 Abs. 4, § 8 EStG; § 7 GewStG).

Praxishinweise: Alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind, stellen Betriebseinnahmen dar. Ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ist nur nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zu beurteilen. Bei Losen, deren Bezugsberechtigung durch die betriebliche Tätigkeit des selbständigen Vertriebsmitarbeiters begründet worden ist, ist deshalb ein etwaiger Gewinn betrieblich veranlasst. Die gleichen Grundsätze gelten für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses an einer Verlosung teilnimmt; ein dabei erhaltener Gewinn stellt Arbeitslohn dar.

– erl –