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Steuerfreiheit von Abfindungszahlungen: Übergangsregelung wurde modifiziert
Mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm (BGBl I S. 3682 = BStBl 2006 I S. 79) wurde die Steuerfreiheit von Abfindungszahlungen (vgl. § 3 Nr. 9 EStG a. F.) vom Veranlagungsjahr 2006 an aufgehoben. Aus § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG ergab sich eine Übergangsregelung, wonach diese Steuerfreiheit für vor dem entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen bzw. für Abfindungen wegen einer vor dem getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am anhängigen Klage weiterhin anzuwenden war, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem zugeflossen ist.
In § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG des JStG 2009 ist eine Ergänzung der bisherigen Übergangsregelung enthalten. Ansprüche sind danach auch dann vor dem entstanden, wenn in einem vor dem abgeschlossenen Sozialplan der Arbeitnehmer in dem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet ist (§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes, § 125 InsO). Durch diese Ergänzung kann die Steuerfreiheit in erstmaligen oder noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerveranlagungen für die Kalenderjahre 2006 und 2007 gewährt werden.
In einer Vielzahl von Fällen dürften die Einkommensteuerbescheide der betroffenen Stpfl., die bislang keine...