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Allgemeines | Kindergeld; keine Kindergeldzurechnung bei minderjährigen Kindern mit Wohnsitz in Norwegen
▶ Urteil: Vorschriften des norwegischen Unterhaltsrechts können nachträglich bekannt gewordene Tatsachen i. S. des § 173 AO sein. Familienleistungsausgleich findet auch bei Kindern mit Wohnsitz in Norwegen statt. Die Erhöhung der tariflichen ESt des nach norwegischem Recht unterhaltspflichtigen steuerpflichtigen Vaters um den (deutschen) Kindergeldbetrag ist aber nicht zulässig, wenn die mit dem Kind in Norwegen lebende Mutter nach norwegischem Recht zwar Kindergeld erhält, der steuerpflichtige Vater nach norwegischem Unterhaltsrecht aber keinen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend der Vorschrift des § 1612b Abs. 1 BGB hat (EFG 2008 S. 1381).
▶ Hinweis: Der Kl. bezahlte in den Streitjahren 1998 bis 2000 nach norwegischem Recht Unterhalt für seinen im Jahr 1994 geborenen nichtehelichen Sohn, der bei seiner Mutter in Norweg...