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Abschied vom Rechtstypenvergleich durch das FG Baden-Württemberg?
Seit der Venezuela-Entscheidung des Reichsfinanzhofes ( RStBl. 1930, 444) wird über die steuerrechtliche Einordnung ausländischer Rechtsgebilde nach den Grundsätzen des Rechtstypenvergleichs entschieden. Das , EFG 2008, 1098) scheint mit dieser Tradition brechen zu wollen.
I. Ausgangslage
Die Vielfalt ausländischer Rechtsgebilde, die im Inland der (meist) beschränkten, zuweilen aber auch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen können, ist nahezu grenzenlos. Es besteht ferner ein unbestrittenes praktisches Bedürfnis, für die Besteuerung über die Frage zu entscheiden, ob das betreffende Rechtsgebilde als Personen- oder als Kapitalgesellschaft einzuordnen ist. So weit, so gut.
Wie ausländische Rechtsgebilde steuerlich einzuordnen sind, richtet sich nach ganz h.M. nach dem Rechtstypenvergleich. Der Rechtstypenvergleich ist vom RFH in der Venezuela-Entscheidung (RStBl. 1930, 444) entwickelt worden, in der es um die Frage ging, ob eine venezolanische Kapitalgesellschaft einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar war. Bei ausländischen Rechtsgebilden stellt sich stets die der ei...