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Erfüllung der Anzeigepflicht nach den §§ 19, 20 GrEStG als Voraussetzung für den Beginn der Festsetzungsfrist
Eine Anzeige, die den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht genügt, weil sie die notwendige Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer sowie die erforderliche Angabe der Größe des Grundstücks und – bei bebauten Grundstücken – der Art der Bebauung nicht enthält, setzt den Lauf der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht in Gang.