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Bungalow auf selbst bewohntem Grundstück kein außerhäusliches Arbeitszimmer
Ein Arbeitszimmer in einem Bungalow, der auf dem vom Steuerpflichtigen bewohnten Hausgrundstück unmittelbar neben dem Wohnhaus liegt, ist in die häusliche Sphäre eingebunden und als häusliches Arbeitszimmer anzusehen, auch wenn der Bungalow über einen separaten Eingang verfügt. Ein EDV-Dozent, der – im häuslichen Arbeitszimmer vorbereitete – Schulungen in MS-Office Produkten und Spezialprogrammen im Seminarraum seines Arbeitgebers und beim Kunden erteilt, hat seinen Betätigungsmittelpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer.