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Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge
Für Kapitalerträge, die nach § 43 Abs. 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Das BMF hat sich zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 und 3 EStG i. d. F. des UntStRG 2008 geäußert und entsprechende Muster veröffentlicht.