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Berücksichtigung eines Kindes bei Vollzeiterwerb
Bei einer nicht parallel zu einer Ausbildung ausgeübten Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes, die die Kindergeldberechtigung ausschließt, werden die Monate dieser Tätigkeit bei der Frage nach der Kindergeldberechtigung vorab eliminiert. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben bei der Ermittlung des Grenzbetrags außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Satz 8 EStG). Für die übrigen Monate ist ein anteiliger Grenzbetrag zu ermitteln.