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FG Hamburg 01.09.2008 6 K 144/06, NWB direkt 50/2008 S. 4

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach abgelaufener Zwei-Wochen-Frist

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO setzt voraus, dass der Kläger zu seiner Entschuldigung (auch) Gründe vorträgt, die sich auf die Versäumung dieser Frist beziehen.