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KSR Nr. 12 vom Seite 9

Dienstwagenüberlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte

BMF trifft Billigkeitsregelung

Julia Hermann

Der BFH hat mit zwei Urteilen v. - VI R 68/05 bzw. VI R 85/04 entschieden, dass der Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils durch die Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. Ferner sei der Umfang der tatsächlichen Dienstwagennutzung maßgeblich. Mit einem aktuellen Schreiben nimmt das BMF zu den zwei wichtigen Urteilen nun Stellung. Demnach werden die Rechtsgrundsätze der Urteile von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. Das BFH-Urteil VI R 85/04 sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Das BFH-Urteil VI R 68/05 kann im Wege einer Billigkeitsregelung angewendet werden.

Haftung für Lohnsteuer nach BFH nur aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Dienstwagens

Aufgrund der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen privaten Nutzung erzielt der Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, der nach der 1%- Regelung zu bewerten ist. Dieser Wert erhöht sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für jeden Kalender...