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Keine Übertragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf andere Personen
Kläger beabsichtigt die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde
Mit der steuerfreien Kostenpauschale werden Aufwendungen der Abgeordneten unabhängig davon abgegolten, in welcher Höhe sie tatsächlich angefallen sind. Von dieser Möglichkeit können andere Berufsgruppen nicht profitieren. Der , das die Übertragung der steuerfreien Abgeordnetenpauschale auf den Kläger des Verfahrens zum Gegenstand hatte, die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Von einer Vorlage an das BVerfG wurde abgesehen.
Gesetzliche Grundlage
Nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG sind u. a. steuerfrei die aus einer Bundeskasse gezahlten Bezüge, die in einem Bundesgesetz als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushalt ausgewiesen werden. Steuerfreie Bezüge im Sinne dieser Vorschrift erhalten Abgeordnete des Deutschen Bundestags. Gem. § 12 Abs. 1 AbgG steht den Abgeordneten des Deutschen Bundestags zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung zu, die Geld- und Sachleistungen umfasst. Zu den Geldleistungen gehört nach § 12 Abs. 2 AbgG eine monatliche Kostenpauschale. Ähnliche steuerfreie Pauschalen gibt es in den meisten Bundesländern auch für deren Landtagsabgeordne...