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FG Bremen Urteil v. - 4 K 205/06 (4)

Gesetze: EStG § 33a Abs. 2 S. 1, EStG § 33a Abs. 5, EStG § 32 Abs. 6 S. 1, EStG § 33, EStG § 12 Nr. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 6 Abs. 1

Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im Inland nur durch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 sowie § 33a Abs. 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2004 nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Eltern im Veranlagungszeitraum 2004 die Gebühren für ein Studium des volljährigen Kindes an einer privaten Hochschule im Inland steuerlich nicht zusätzlich zu den Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. (bei auswärtiger Unterbringung des Kindes) zusätzlich zum Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG geltend machen können und dass für die Studiengebühren auch kein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG möglich ist (hier: Studiengebühren einer private Akademie für Kommunikation und Neue Medien in Höhe von 7080 Euro).

2. Der in § 33 a Abs. 2 S. 1 EStG normierte Ausbildungsfreibetrag in Höhe von nur 924 EUR ist bezogen auf das Kalenderjahr 2004 zwar nicht mehr realitätsgerecht, aber trotzdem nicht verfassungswidrig.

3. Der Gesetzgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, jede kostenaufwendige Ausbildung in voller Höhe steuermindernd zu berücksichtigen, sondern er darf auch zu Lasten der Steuerpflichtigen die hohen Aufwendungen der öffentlichen Haushalte für den Bildungsbereich mit berücksichtigen, aufgrund deren den Eltern ihre finanzielle Verantwortung für die Ausbildung des Kindes bereits – jedenfalls bislang weitgehend – durch die Allgemeinheit abgenommen wird. Nehmen Steuerpflichtige diese Angebote nicht in Anspruch, etwa indem sie ihre Kinder trotz dieser Ausbildungsmöglichkeiten kostenaufwendig im Ausland oder an einer privilegierten und/oder elitären inländischen Hochschuleinrichtung mit entsprechenden Mehrkosten studieren lassen, so muss der Gesetzgeber den dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Aufwand nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigen.

4. Ein Studium an einer privaten Akademie, die im Auftrag einer Fachhochschule tätig ist, die in dem Bundesland ausweislich des Landeshochschulgesetzes als staatliche Hochschule geführt wird, ist eine „Berufsausbildung” im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 548 Nr. 9
BAAAC-97495

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