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BFH 02.09.2008 X R 48/02, BBK 23/2008 S. 4829

Einlage einer wesentlichen Beteiligung stets mit den Anschaffungskosten

Eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist stets mit den Anschaffungskosten in das Betriebsvermögen einzulegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG). Dies gilt nach dem auch dann, wenn der Teilwert im Einlagezeitpunkt geringer ist. Durch die Bewertung mit den Anschaffungskosten wird sichergestellt, dass die vor dem Einlagezeitpunkt eingetretene Wertminderung steuerlich nicht verloren geht. Denn diese Wertminderung hätte ohne die Einlage nach § 17 EStG bei späterer Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Kapitalgesellschaft berücksichtigt werden können. Bei Ansatz des Teilwertes würde sich die Wertminderung aber nicht mehr steuerlich auswirken.

Allerdings darf nach der Einlage keine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, soweit der Wertverlust bereits vor der Einlage ei...