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Vergnügungssteuer und Betrieb von Glücksspielgeräten
Die Vergnügungssteuer ist beim Betrieb von Glücksspielgeräten nicht aus der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer herauszurechnen. Die Vergnügungssteuer stellt einen durchlaufenden Posten dar. Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt, gehören nicht zum Entgelt.