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FG Hamburg 16.01.2008 1 K 160/07, NWB direkt 49/2008 S. 3

Beiladung in Kindergeldsachen

In einem Klageverfahren, mit dem ein Anspruch auf Kindergeld geltend gemacht wird, setzt die Beiladung eines Dritten, der ebenfalls das Kindergeld beansprucht, voraus und ist aber zugleich auch ausreichend, dass die Familienkasse die Beiladung jedenfalls veranlasst. Ein unzutreffend auf § 60 Abs. 1 FGO gestützter Antrag der Familienkasse steht einer – allein möglichen – Beiladung durch das Gericht nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO daher nicht entgegen.