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FG Baden-Württemberg 11.03.2008 4 K 89/07, NWB direkt 49/2008 S. 3

Abkürzung der Prüfungsfrist – „Hausverbot” für befangenen Betriebsprüfer

Die Hemmung der Festsetzungsfrist durch den Beginn einer Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 AO setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, mit dem der Prüfungsbeginn festgelegt wird, rechtmäßig ist. Die Außenprüfung beginnt bereits, wenn die Betriebsprüfer mit Anfragen bzw. Auskunftsverlangen und der Aufforderung zur Vorlage bestimmter Unterlagen konkret in die Prüfung steuerlicher Verhältnisse eintreten. Bloße Scheinhandlungen des Finanzamts, die nur ein Hinausschieben des Ablaufs der Festsetzungsfrist bezwecken, stellen indes keinen Beginn der Prüfung dar. Der Ausspruch eines „Hausverbots” steht der Annahme des Prüfungsbeginns nicht entgegen, wenn die Betriebsprüfer nach § 200 Abs. 3 Satz 1 AO befugt sind, die Geschäftsräume zu betreten. Der Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Einhaltung einer angemessenen Prüfungsfrist ste...