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Einbringungsgeborene Anteile: Steuerverhaftung auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung
Wird eine Gesellschaft verschmolzen, an der Personen sog. einbringungsgeborene Anteile besitzen, geht nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 diese Eigenschaft auf die im Zuge der Verschmelzung erworbenen Anteile über. Demnach sind die erworbenen Anteile ebenfalls als einbringungsgeboren anzusehen. Für diesen Fall sahen das UmwStG 1977 bzw. das UmwStG 1969 keine entsprechende Regelung vor. Dennoch waren derartige Sachverhalte auch schon vor Geltung des UmwStG 1995 auf diese Weise zu lösen. Dies hat das FG Düsseldorf mit , rkr., entschieden.
I. Sachverhalt
Die Eheleute hatten im Jahr 1977 – also vor Geltung des UmwStG 1995 – zunächst einbringungsgeborene Anteile an der F-GmbH erworben. Diese Gesellschaft wurde dann 1988 auf die E-GmbH verschmolzen und schließlich in die A-AG umgewandelt (Formumwandlung). Im Jahr 1997 veräußerten die Eheleute nun Anteile der A-AG. Dies wurde vom FA als Veräußerungsvorgang nach § 16 EStG i. V. mit § 21 UmwStG beurteilt, denn das FA war der Auffassung, dass die veräußerten Anteile als einbringungsgeboren anzusehen waren. Daraufhin wurde ein Gewinn i. H. von 6,1 Mio. DM festgesetzt.
Strittig war, ob die einbringungsgeborenen Ante...