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StuB 22/2008 S. 888

Abgrenzung zwischen Firmen-/Geschäftswert und einem gesondert abschreibungsfähigen Wirtschaftsgut „Auftragsbestand” bzw. „Exklusivbelieferungsrecht”

(1) Von einem Auftragsbestand als einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut ist gem. rkr. NWB TAAAC-81233 (EFG 2008 S. 1449) nur auszugehen, wenn feste Aufträge erteilt worden sind. Abzustellen ist insoweit auf die rechtlichen Bindungen, die der Kunde bereits eingegangen ist. (2) Ein Exklusivliefervertrag ohne feste (Mindest-)Abnahmemengen, der sich nicht auf den gesamten Bedarf, sondern nur auf bestimmte Modellreihen des Kunden bezieht und für den im Rahmen eines Unternehmenserwerbs kein gesonderter Kaufpreis(anteil) festgelegt wurde, ist regelmäßig kein gegenüber dem Geschäftswert bzw. dem Kundenstamm abgrenzbares eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut (Bezug: § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG; § 171 Abs. 4 AO).

Praxishinweise: (1) Die X Verwaltungs-GmbH erwarb mit Vertrag vom...