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BFH 25.06.2008 X R 36/05, StuB 22/2008 S. 891

Einkommensteuer | Drittaufwand als eigener Aufwand des Steuerpflichtigen

Nimmt der Ehegatte des Stpfl. als Schuldner ein Darlehen auf, um dem Stpfl. Mittel zum Erwerb einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung zuzuwenden und trägt er gegenüber der Bank die Schuldzinsen, liegt eigener Aufwand des Stpfl. vor, wenn der Stpfl. im Innenverhältnis verpflichtet ist, den Ehegatten von der Verpflichtung zur Zins- und Tilgungszahlung freizustellen (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG 1995/1997).

Praxishinweise: Voraussetzung für einen Werbungskostenabzug ist stets, dass der Stpfl. die Aufwendungen selbst getragen hat. Es muss also eine Belastung vorliegen. Eine solche ist zu bejahen, wenn der Dritte (im Streitfall der Ehegatte) einen Rechtsanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat. Ein nur hypothetischer Anspruch reicht nach Ansicht des BFH für die Aner...