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Begünstigte Betriebsveräußerung trotz (weiterer) gewerblicher Tätigkeit für den Erwerber
Eine Veräußerung i. S. des § 16 EStG liegt auch dann vor, wenn der Übertragende als selbständiger Unternehmer nach der Veräußerung des (Teil-)Betriebs für den Erwerber tätig wird (Bezug: § 15, § 16, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Praxishinweise: Voraussetzung für eine begünstigte Betriebsveräußerung ist, dass das wirtschaftliche Eigentum an allen wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang übertragen wird und dass die bisherige Tätigkeit beendet wird. „Beendigung” bedeutet dabei, dass keine selbständigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Veräußerer und den Kunden mehr bestehen bzw. begründet werden. Entscheidend ist also, dass die nunmehr erzielten Einkünfte nicht mehr aus der Beziehung zum „Kundenstamm” des veräußerten Betriebs herrühren. Neuer „Kunde” des Veräußerers...