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Wann genau liegt eine Funktionsverlagerung nach der FVerlV vor?
Die Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV) vom ist darauf ausgerichtet, Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Funktionsverlagerungen zu regeln sowie für Rechtssicherheit und Klarheit in diesem Besteuerungsgebiet zu sorgen. Die FVerlV ist mit Wirkung zum in Kraft getreten. Die Rechtssicherheit und die Klarheit der Anwendung der Funktionsverlagerungsbesteuerung sind die wichtigen Anliegen aus Sicht der Unternehmenspraxis; sie sind Kriterien zur Beurteilung der Praxisbezogenheit der FVerlV. Im Beitrag werden diese Kriterien unter Rückgriff auf die in der FVerlV geregelten Tatbestände „Funktion” und „Funktionsverlagerung” kritisch hinterfragt. Bereits die Auseinandersetzung mit diesen „ersten” grundlegenden Begrifflichkeiten der Funktionsverlagerungsbesteuerung zeigt, dass die Anwendung der Funktionsverlagerungsbesteuerung respektive der FVerlV in der Unternehmenspraxis auf erhebliche Schwierigkeiten, Probleme und Unklarheiten stoßen wird.
Welche „Einstiegs-Unsicherheiten” bestehen bei der Funktionsverlagerungsverordnung?
Welche weiteren Probleme existieren?
Welche Forderungen sind an das BMF zu richten?