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Die Rom I-VO über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
Der Rat der Justizminister der EU hat am auf der Grundlage von Art. 61 Buchstabe c und Art. 67 Abs. 5 2. Gedankenstrich EGV die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (nachfolgend Rom I-VO) verabschiedet. Diese Verordnung regelt in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und des Vereinigten Königreichs verbindlich, welches Recht innerhalb der EU auf internationale schuldrechtliche Verträge anwendbar ist. Sie löst in den EU-Mitgliedstaaten das Rom-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) vom ab, das mit den Art. 27 ff. EGBGB in das deutsche Recht umgesetzt wurde. Die Verordnung tritt am in Kraft (Art. 28, 29 Rom I-VO) und findet damit erst auf nach diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge Anwendung. Bis dahin gilt das EVÜ fort. Sie ist nach der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 2007 die zweite Verordnung, die auf EU-Ebene einheitliche Kollisionsvorschriften zum anwendbaren materiellen Recht statuiert.
I. Anwendungsbereich
Die Rom I-VO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 1 – im Bemühen um einen Gleichklang mit ...