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Zerlegung in besonderen Fällen
Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt mit, dass die Regelung des § 33 Abs. 2 GewStG eine Befriedungsfunktion hat und allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen ist. Sie ist ein Fall der „Zerlegung in besonderen Fällen” i. S. des § 33 GewStG. Somit kommt der Einigung „unbedingte” Bindungswirkung für das Finanzamt in allen Zerlegungsfällen zu.