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Keine Zerlegung bei Betrieb eines Thermalbrunnens ohne Beschäftigung von Mitarbeitern
Auf eine Gemeinde, in deren Gebiet eine Gesellschaft eine Brunnenanlage zur Förderung von Quellwasser betreibt, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, entfällt kein Zerlegungsanteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, wenn die Gesellschaft in einer anderen Gemeinde Arbeitnehmer beschäftigt und an diese Arbeitslöhne zahlt. Von einer Brunnenanlage gehen keine unmittelbaren besonders gewichtigen und atypischen Lasten für die Gemeinde aus, die eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach Arbeitslöhnen als unbillig erscheinen lassen und eine Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewStG rechtfertigen würde.