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LG Freiburg 02.07.2008 StL 2/07, NWB direkt 47/2008 S. 11

Provisionsverschleierung und fingierte Gebührenabrechnung

Ein Steuerberater handelt berufswidrig (§§ 57, 89 und 90 StBerG), wenn er für die Vermittlung von Geschäften Provisionen erhält und zu deren Verschleierung fingierte Gebühren abrechnet. Im Streitfall hatte der Steuerberater neben seiner Beratertätigkeit Schiffsbeteiligungen und Immobilienerwerbsgeschäfte vermittelt. Für jede Vermittlung erhielt er gemäß der vorab getroffenen Vereinbarung eine Provision. Die Abrechnung erfolgte teils über eine zwischengeschaltete Firma, teils direkt an die Beteiligungsgesellschaft, denen der Berater Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratungsleistungen stellte. Die Kammer erteilte dem voll geständigen Berater einen Verweis und verhängte die höchstmögliche Geldbuße von 25 000 €.