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FG Mecklenburg-Vorpommern 14.08.2008 1 K 507/04, NWB direkt 47/2008 S. 7

Veranlagungszeitraum für Ende 2000 beschlossene Vorabausschüttung

Eine am beschlossene Vorabausschüttung einer GmbH für das laufende Wirtschaftsjahr 2000 konnte nur noch dann den Regelungen des Anrechnungsverfahrens unterliegen, wenn es insoweit noch im Jahr 2000 zu einem tatsächlichen „Abfluss” der Ausschüttung bei der Kapitalgesellschaft gekommen ist, z. B. durch tatsächliche Auszahlung, Hingabe eines Schecks usw. An einem solchen Abfluss fehlt es bei Gutschrift auf einem von der GmbH für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto, wenn der genau bezifferte Ausschüttungsbetrag nachweislich nicht bis zum Ablauf des , sondern erst bei Feststellung des Jahresabschlusses im Folgejahr 2001 festgestanden hat. Bilanzielle Maßnahmen allein können den Mechanismus des Anrechnungsverfahrens nicht auslösen (z. B. durch Passivierung der Gewinnausschüttungsverp...