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Möglichkeit des Abzweigens von Kindergeld an einen Minderjährigen
Der Abzweigung des Kindergeldes im Falle eines mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtigen Berechtigten steht nicht entgegen, dass das Kind minderjährig ist. Das gilt zumindest für den Fall, dass für den Minderjährigen ein Vormund bestellt ist, dem auch die Vermögensfürsorge obliegt. Eine Abzweigung scheidet aus, wenn die von dem Kindergeldberechtigten erbrachten Unterhaltsbeiträge der Höhe nach dem Kindergeld entsprechen oder dieses übersteigen. Über die Abzweigung entscheidet die Familienkasse im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens.