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Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche aus Neuerwerb des Gemeinschuldners und Insolvenzforderungen
Nimmt der Gemeinschuldner mit Zustimmung des Insolvenzverwalters eine neue gewerbliche Tätigkeit auf, ist das Finanzamt nicht gehindert, ihm aus diesem Neuerwerb zustehende Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche gegen alte, im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldete Steuerrückstände aufzurechnen.