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Geringfügigkeitsgrenze überschritten trotz Nichtauszahlung des Arbeitsentgelts
Kein steuerfreies Arbeitsentgelt gem. § 3 Nr. 39 EStG a. F.
Die Steuerpflicht bei geringfügiger Beschäftigung gem. § 3 Nr. 39 EStG a. F. wird ausgelöst, wenn die Geringfügigkeitsgrenze durch den bestehenden Anspruch in Form des tariflich geschuldeten Arbeitslohns überschritten wird, obwohl keine tatsächliche Auszahlung erfolgt („Entstehungsprinzip”). Allerdings unterliegt nur der tatsächlich ausgezahlte Arbeitslohn der Lohnsteuer („Zuflussprinzip”).
Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung in den Streitjahren
Gem. § 3 Nr. 39 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung (a. F.) beurteilt sich das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a. F. liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt. Der Arbeitgeber hat für diese Beschäftigung pauschal einen Beitrag von 10 % des Arbeitsentgelts an die gesetzliche Krankenversicherung und von 12 % an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Eine solche geringfügige Beschäftigung ist gem. § 3 Nr. 39 EStG a. F. steuerfrei, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers n...