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Ausgleich von Sonderabschreibungen in der Handelsbilanz
Keine Aufstockung des steuerlichen Buchwerts
Werden Sonderabschreibungen in der Handelsbilanz durch Zuschreibungen ausgeglichen, führt das nach einer Entscheidung des BFH nicht zu einer entsprechenden steuerrechtlichen Anpassung. Der verminderte steuerrechtliche Wertansatz muss fortgeführt werden.
Verknüpfung zwischen Handels- und Steuerbilanz
Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig regelmäßig Abschlüsse machen, ist für die Besteuerung das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist (materielle Maßgeblichkeit; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Werden allerdings steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung ausgeübt, ist auch in der handelsrechtlichen Jahresbilanz entsprechend zu verfahren (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Das bedeutet, dass Sonderabschreibungen auch in der Handelsbilanz vorgenommen werden müssen, wenn Sie steuerlich wirksam sein sollen (umgekehrte Maßgeblichkeit). Strittig war, ob die Verbindung von steuerrechtlichem und handelsrechtlichem Wertansatz nur für das Wirtschaftsjahr gilt, in dem die Sonderabschreibung vorgenommen wurde, oder ob sie auch greift, wenn das früher ausgeübte steuerrechtliche Wahlrecht in einem spät...