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Einlage einer wesentlichen Beteiligung
Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Stpfl. an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i. S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b, § 17 Abs. 1 EStG).
Praxishinweise: § 17 EStG besteuert Gewinne (stille Reserven) des Privatvermögens bei bestimmten qualifizierten Beteiligungen. Diese Steuerverstrickung der stillen Reserven würde bei einer Einlage der Beteiligung mit dem (höheren) Teilwert dem Besteuerungszugriff entzogen, da bei einer späteren Veräußerung vom Veräußerungspreis der erhöhte Teilwert abgezogen würde bzw. durch Teilwertabschreibungen die nicht realisierten stillen Reserven abgeschrieben würden. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. b EStG verhindert deshalb durch sein Gebot zum Ansatz der Anschaffungskosten einen s...