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Der Wiederverkaufswert eines Pkw im Betriebsvermögen ist nicht von der Normal-AfA auszunehmen
(1) Bei betrieblich genutzten Pkw besteht gem. NWB WAAAC-87366 (BFH/NV 2008 S. 1660) die Pflicht zur Vornahme der linearen Normal-AfA entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von regelmäßig acht Jahren bis auf einen Erinnerungswert von einer DM (einem Euro). (2) Der am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer am Markt gegebenenfalls noch realisierbare Wiederverkaufswert mindert nicht die Bemessungsgrundlage für die AfA; er ist auch nicht als „Anhaltewert” oder „Restwert” von der AfA auszunehmen. (3) Die Rechtsprechung zum Schrottwert von Schiffen oder zum Schlachtwert von Milchkühen betrifft einen beträchtlichen verbleibenden Restwert nach dem Ende der eigentlichen betriebsgemäßen Nutzbarkeit des jeweiligen Wirtschaftsguts und kann deshalb n...